| Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Verkaufsbedingungen für den Handel
I. Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen
unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden
Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für
alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II. Vertragsabschluss
Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der
vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluß. Werden an uns Angebote
gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab
Zugang des Angebotes daran gebunden.
III. Preis
Alle von uns genannten Preise sind, soferne nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist,
exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund
kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder
sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur
Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte,
Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise
entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Verbrauchergeschäften gilt Pkt. III.
nicht.
IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der
Ware bar zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des
Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen
außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem
Geschäftskonto als geleistet.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des
tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren.
Unser Unternehmen ist berechtigt im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tag der
Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.
V. Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug (Pkt. VII.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Konkurs
des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden
sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur
Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden
die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den
Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden
sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und
Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein -
vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die
Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im
letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten
Schadenersatz in
Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu
bezahlen.
Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der
Verbraucher vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zurücktreten, wobei Samstage nicht als
Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim Verbraucher
bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, die
Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Verbraucher gemäß
dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu
tragen; wurde für den Vertrag ein Kredit abgeschlossen, so hat er überdies die Kosten
einer erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie die Abgaben (Gebühren) für
die Kreditgewährung zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung
vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, ist ein
Rücktritt nicht möglich.
VI. Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem
Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet,
maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus
der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden
Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet
sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,90 sowie für die
Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von €
3,63 zu bezahlen.
VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung.
Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw.
organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten
Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am
Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten
Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet,
wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt.
Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach
erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir
eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in
Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten
Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf
Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen
umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
VIII. Lieferfrist
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen
Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere
alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen
erfüllt hat.
Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu
überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Allgemeine Verkaufsbedingungen für den Handel
Unverbindliche Verbandsempfehlung, herausgegeben von der
Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Handel, für die ihr zuzurechnenden
Wirtschaftskammer-Mitglieder
IX. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
X. Geringfügige Leistungsänderungen
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten geringfügige oder sonstige für
unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als
genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (zB bei
Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur, etc.).
XI. Schadenersatz
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für
Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober
Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der
Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt
die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in
diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über
Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines
Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von
Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits
bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verlorengegangene
Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat.
XII. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und
zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
XIII. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei
Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu
verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen
- verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu
benachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem
Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur
vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht
verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der
Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des
Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
XIV. Forderungsabtretungen
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen
gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren
entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde
hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu
verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen
Posten – Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer
ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so
sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in
unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des
§ 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an uns abgetreten.
Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten
werden.
XV. Zurückbehaltung
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde bei
gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur
Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des
Bruttorechnungsbetrages berechtigt.
XVI. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich
ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren
österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein
Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden
Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht
ausschließlich örtlich zuständig.
XVII. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen
personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt
gespeichert und verarbeitet werden.
Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse
bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig
vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch
dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge,
Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält
daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
Für vermittelte Aufträge/Geschäfte gelten die jeweiligen AGBs der
Lieferfirmen/Partnerfirmen.
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